ENTWÄSSERUNGSVERBAND AURICH


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Der Verband

Aufgaben

GEWÄSSERUNTERHALTUNG II. Ordnung ...

   ... eine öffentlich rechtliche Verbindlichkeit und Pflichtaufgabe von Unterhaltungsverbänden.

Zu viel oder zu wenig Wasser gefährdet das Leben. Aus diesem Grund muss unser Wasser bewirtschaftet werden. Damit es immer möglichst schadlos fließen kann, müssen unsere Gewässer in Funktion gehalten werden. Diese Unterhaltung wird seit Jahrhunderten im Wesentlichen durch Wasser- und Bodenverbände vorgenommen.


Entnahme von Sandanlandungen aus dem Gewässerbett

114 Unterhaltungsverbände, dazu gehört auch der Entwässerungsverband Aurich, kümmern sich um die Unterhaltung von rd. 29.000 km Gewässer II. Ordnung in Niedersachsen. Aufgabe der Unterhaltungsverbände ist es, dafür zu sorgen, dass diese Hauptvorfluter, das anfallende Niederschlagswasser d.h. all das Wasser was nicht verdunstet, versickert oder von den Pflanzen während der Vegetation benötigt wird, aus dem gesamten Niederschlagsgebiet aufgenommen werden kann und schadlos in ein Gewässer I. Ordnung bzw. direkt in die Nordsee abgeführt wird. Über 150 km werden vom Entwässerungsverband Aurich unterhalten und über den Ems- Jade- Kanal abgeschlagen, ein schiffbares Gewässer I. Ordnung des Landes Niedersachsen, der sowohl in die Ems der Kreisfreien Stadt Emden, als auch in die Jadestadt Wilhelmshaven mündet und das Wasser, von dort aus, in die Nordsee führt.


Für die Aufrechterhaltung der notwendigen Entwässerung (Vorflut) ist die Gewässerunterhaltung im jährlichen Abstand zwingend erforderlich. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst sowohl seinen ordnungsgemäßen Abfluss, als auch die Pflege und Entwicklung. Regelmäßig werden die Verbandsgewässer von Pflanzen, Sandablagerungen und von anderen Abflusshindernissen gesäubert. Vor der Mahd werden die Böschungen geschlegelt. Nach Dringlichkeit und Bedarf erfolgt in der vegetationsarmen Zeit der Rückschnitt von Busch- und Gehölzaufwuchs in den Böschungsbereichen. Dieses ist eine öffentlich rechtliche Verbindlichkeit, die von den gesetzlich gegründeten Verbänden wahrzunehmen ist.



Schlegelmäher im Einsatz

Gewässerreinigung mit Mähkorb

Die Unterhaltungsarbeiten an den Verbandsgewässern beim Entwässerungsverband Aurich werden ausschließlich über Fremdvergabe durch Vertragsfirmen ausgeführt. Im Rahmen der Unterhaltungsarbeiten gehören dazu auch das Sichern von Böschungen, wenn insbesondere Winterschäden durch Böschungsabbrüche und Einrutschungen an den Gewässern festgestellt wurden.




Böschungsprofilierung und Böschungsfußsicherung am „Meerschloot“ Gewässer II. Ordnung, Nr. 112/29

Der Inhalt und Umfang der Gewässerunterhaltung sind im §61, Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), gesetzlich festgelegt. Es werden berücksichtigt:
  • Ökonomische Aspekte (Freihaltung, Abflusshindernisse werden beseitigt)
  • Ökologische Aspekte (Erhaltung, die Belange des Naturhaushaltes werden gewahrt)
  • Soziale Aspekte (Pflege, Bild und Erholungswert der Landschaft werden berücksichtigt)
  • Besondere Rechte im und am Gewässer (Erlaubnisse, Betriebsanlagen usw.)

Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürgern und Bürgerinnen. Auch unsere Infrastruktur, wie z.B. die Verkehrswege, Bau- und Gewerbegebiete, die Landwirtschaft u.a., kann nur so aufrecht erhalten werden, wenn der Abfluss des Niederschlags in unseren Flüssen, Bächen und Gräben gewährleistet ist.



Böschungsabbruch an der "Sandhorster Ehe" (vorher)

(nachher)

Darüber hinaus verfügt Niedersachsen noch über eine erhebliche Strecke von Gewässern III. Ordnung. Gewässer III. Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Die Unterhaltung der Gräben obliegt hierbei dem Eigentümer oder dem Anlieger. Das können Private-, der Bund-, das Land-, die Kreise, Städte u. Gemeinden sein. In einigen Bereichen des Verbandsgebietes des Entwässerungsverbandes Aurich, ist die Unterhaltungspflicht von Gewässern III. Ordnung einem Wasser- und Bodenverband mit öffentlich- rechtlicher Wirkung übertragen worden. Hier:

  • Wasser- und Bodenverband Brockzetel
  • Wasser- und Bodenverband Dietrichsfeld
  • Wasser- und Bodenverband Pfalzdorf
  • Wasser- und Bodenverband Plaggenburg
  • Wasser- und Bodenverband Tannenhausen
  • Wasser- und Bodenverband Wiesedermeer
  • Dränverband Marcardsmoor

Diese Verbände nehmen die Durchführung der Unterhaltungsaufgabe an Gewässern III. Ordnung auf sich und heben dafür ebenfalls einen Flächen- und Mindestbeitrag von ihren Mitgliedern. Auch sie dienen dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder und verwalten sich im Rahmen der Gesetze selbst.

Der BISAM

Der Bisam gehört nicht zur Gattung der Ratten, wie vielfach angenommen wird, sondern zur Familie der Wühlmäuse. Er ist die größte heimische Wühlmausart.

Seit dem Jahre 2000 erfolgt die Bisambekämpfung in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz im Rahmen der Unterhaltungspflicht von Gewässern und der Erhaltungspflicht von Deichen und Dämmen nach dem Niedersächsischen Deichgesetz. Die Verbände werben und binden die Privatfänger durch Verträge. Als fachtechnische Stelle hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Aufgabe übernommen.



Ein Privatfänger hat die notwendige Sachkunde für den Fang des Bisams nachzuweisen. Dazu ist ein Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz zu erbringen. Die Fänger verpflichten sich, nur die nach dem Tierschutzgesetz und der Artenschutzverordnung, zulässsigen Fangmethoden anzuwenden.



Wegen seiner Lebensweise und seiner Wühltätigkeit verursacht der Bisam nachhaltige und gefährliche Schäden an Ufern, Deichen, Dämmen und anderen wasserwirtschaftlichen Einrichtungen. Uferabbrüche und –einbrüche, Böschungsrutschungen, Unterspülungen, Verklausungen von Bauwerken und sogar Einbrüche gewässernaher Straßen und Deichaushöhlungen sind oftmals die Folge.


Bisamfänger haben für den Fang im Rahmen der Unterhaltung die gleichen Betretungsrechte der Grundstücke in und an den Gewässern, wie sonstige Beauftragte eines Unterhaltungsverbandes.

Gartenabfallentsorgung im und am Gewässer

Leider entsorgen Anlieger ihre Gartenabfälle immer wieder an Gewässern und belasten Böschungsbereiche mit Laubabfällen, Gras- und Rasenschnitt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, dazu gehören auch die pflanzlichen Abfälle, unsachgemäß behandelt, lagert oder ablagert, der handelt Ordnungswidrig. Die Folgeschäden der Gewässerverunreinigung sind vielen gar nicht bekannt und bewusst.





Zum einen erstickt die Grasnarbe im Böschungsbereich. Es erfolgt keine Wurzelbildung zur Sicherung der Böschung mehr. Abrutschungsschäden und Sedimenteinträge sind die Folge. Darüber hinaus führt das Absterben und Zersetzen von Pflanzenabfällen übermäßigen Sauerstoffverbrauch im Gewässer. Fällt der Sauerstoffgehalt des Wassers unter ein bestimmtes Mindestmaß, können sich giftige Stoffe wie Schwefelwasserstoff, Ammoniak oder Methan bilden. Das Gewässer beginnt "umzukippen". Wenn ein Gewässer umkippt, kommt es zum Fischsterben. Vor allem in der niederschlagsarmen Zeit, in der Trockenperiode, tragen die zu hohen Einträge oftmals dazu bei, dass die Sauerstoffkonzentration so stark verringert wird, dass die Fische ersticken.


Auch Fische brauchen Sauerstoff zum Leben. Nur in einem unbelasteten oder wenig belasteten Gewässer ist ausreichend bis reichlich Sauerstoff im Wasser gelöst, so dass die Fische genug Sauerstoff zur Kiemenatmung vorfinden.

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