ENTWÄSSERUNGSVERBAND AURICH


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Informationen

Häufig gestellte Fragen

Wieso bin ich Mitglied in Ihrem Verband und muss ich denn unbedingt Verbandsmitglied werden?


Mit dem Erwerb eines Grundstückes bzw. mit der Eintragung ins Grundbuch beginnt die Verbandsmitgliedschaft. Die dingliche Mitgliedschaft, wie z.B. die Grundsteuer auch, ist unmittelbar an das Eigentum gebunden. Die Mitgliedschaft erlischt und endet erst mit dem Verkauf oder dem andersartigen Verlust des Eigentums des Grundstückes. Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstückes.



Wofür zahle ich den Beitrag und was habe ich davon?


Über 150 Km Gewässer II. Ordnung des Entwässerungsverbandes Aurich, dass sind Gräben, Bäche, Fließgewässer, Kanäle, eben Hauptvorfluter die eine überörtliche Bedeutung haben. Diese Gewässer müssen unterhalten werden. Die Gräben werden gereinigt, geräumt und die Böschungen werden gemäht und gepflegt. Schäden werden behoben, damit der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. Bei Bedarf werden Böschungen gesichert, wenn es denn dem ordnungsgemäßen Abfluss dient. Stauwehr- und Schöpfwerksanlagen müssen in Betrieb gehalten, bedient, gewartet und auf ihre Funktion kontrolliert werden. Sämtliche Betriebs- und Verwaltungskosten des Verbandes werden auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegt. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse, d.h. der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder. Es wird sichergestellt und dafür gesorgt, dass all das anfallende Oberflächenwasser (Regenwasser) aus der gesamten Fläche, von jedem Grundstück aus, welches über Gräben III. Ordnung zugeführt wird, schließlich in das Gewässernetz der II. Ordnung aufgenommen werden kann und schadlos in ein Gewässer I. Ordnung abgeführt wird. Die Unterhaltungsaufgabe von Gewässern I. Ordnung, wie z.B. der Ems- Jade- Kanal, liegt beim Land Niedersachsen und wird vom NLWKN, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, vorgenommen und sichergestellt.



Was sind Gräben III. Ordnung und wer ist dafür zuständig?


Gewässer III. Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind.

Für die Unterhaltung des Grabens ist dann dafür grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Läßt sich dieser nicht ermitteln, dann obliegt die Unterhaltung von diesem Gewässer, dem Anlieger.

Auch kann die Unterhaltungsaufgabe für Gewässer III. Ordnung von "unteren" Wasser- und Bodenverbänden übernommen werden. So wie z.B. in Marcardsmoor, Wiesedermeer, Brockzetel, Pfalzdorf, Plaggenburg, Dietrichsfeld oder Tannenhausen. Die Grundstückseigentümer, deren Flächen in dem jeweiligen Verbandsgebiet liegen, haben dann darüber hinaus noch einen zusätzlichen Beitrag an den entsprechenden Wasser- und Bodenverband zu entrichten.



Ich habe mein Grundstück verkauft, was muss ich noch berücksichtigen?


Der Entwässerungsverband Aurich erhält automatisch zu Beginn eines jeden Jahres die Daten- Mitteilungen über Flächenveränderungen oder mögliche Eigentumswechsel über die Katasterverwaltungen vom Grundbuchamt.

Für die Beitragshebung ist der Stand der Grundbucheintragung beim Amtsgericht per 1. Januar maßgebend (nicht der Auflassungstermin beim Notar!). Grundsätzlich hat somit der am 01.01. eines jeden Jahres im Grundbuch geführte Eigentümer den Jahresbeitrag an den Verband zu leisten.

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